Kantonsgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft zum Verfahren beigezogen. Daraus kann nichts entnommen werden, was die soeben gemachte Wertung entkräften könnte. Keinesfalls geht es im Verfahren darum, abzuklären, ob die Vorwürfe aus strafrechtlicher Sicht berechtigt sind oder nicht, bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist. Damit ist auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Justizrat habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, nicht von Bedeutung.