Vorab ist festzuhalten, dass Anlass für die angefochtene Massnahme die Anschuldigung ist, während einer Inventaraufnahme einen Diebstahl begangen zu haben. Es ist auch vom Kantonsgericht zu unterstreichen, dass zur Zeit lediglich ein entsprechender Vorwurf im Raum steht, welcher die Staatsanwaltschaft nur aber immerhin veranlasste, die Aufhebung der Immunität zu beantragen und ein Verfahren zu eröffnen. Es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich dazu verpflichtet ist, Offizialdelikten und Anzeigen nachzugehen.