b) In materieller Sicht erwog der Justizrat, dass die sofortige Dienstenthebung gerechtfertigt sei, weil es mit den dienstlichen Interessen unvereinbar erscheine, die betroffene Person bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu belassen. Er hat dabei auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sowie das Ansehen der Behörde unterstrichen, Aspekte, welche bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen einzubeziehen seien.