3. a) Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass der Justizrat grundsätzlich die Kompetenz hat, eine vorsorgliche Diensteinstellung eines Richters zu verfügen. Vorliegend hat er sich in verfahrensmässiger Sicht korrekt verhalten, indem er den Beschwerdeführer vor Erlass der Massnahme angehört hat.