Justizrat kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG, SGF 122.70.1), die sinngemäss gelten, die betroffene Person vorläufig in ihrer Tätigkeit suspendieren und die Gehaltszahlungen einstellen (Art. 108 Abs. 2 JG). Art. 33 Abs. 1 StPG bestimmt, dass, wenn dienstliche Gründe es rechtfertigen, die Anstellungsbehörde als vorsorgliche Massnahme die sofortige Dienstenthebung verfügen kann. Aus gleichen Gründen kann sie auch die vorläufige Versetzung von Mitarbeitern an eine Stelle, die ihren Fähigkeiten entspricht, verfügen. Die Mitarbeiter müssen zuvor von der Anstellungsbehörde angehört werden.