Gemäss Art. 107 Abs. 1 JG werden Richter ausser aus disziplinarischen Gründen abberufen, wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. a), sich als unfähig erweisen oder ein anderer Grund vorliegt, der die Belassung im Amt verunmöglicht (lit. b) oder ihre Wohnsitzpflicht gemäss Art. 7 nicht erfüllen (lit. c). Das Abberufungsverfahren wird vom Justizrat eröffnet (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 JG). Der -5-