2. Nach Art. 103 Abs. 1 JG kann gegen Richter, die ihre Dienstpflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen oder deren Verhalten mit der Würde ihres Amtes unvereinbar ist, als Disziplinarmassnahmen der Ordnungsruf (lit. a), der Verweis (lit. b) oder die disziplinarische Abberufung (lit. c) ergriffen werden. Die Disziplinarmassnahmen können nur nach einer vom Justizrat geführten Untersuchung ausgesprochen werden. Die betroffene Person wird über die Eröffnung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt (Art. 104 Abs. 1 JG). Sie wird mündlich angehört (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 JG).