sachgerecht erscheinen würde (BGE 104 Ib 129 E. 2). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 2 VRG erfüllt. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse daran, die Zwischenverfügung anzufechten, um einen drohenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil abwenden zu können. d) Auf die Beschwerde ist einzutreten.