Dies kann selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen kann. Schliesslich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem damals gültigen Bundespersonalrecht festhielt, dass eine solche Massnahme in der Regel, obwohl sie nur provisorischen Charakter hat, einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre des betroffenen Dienstnehmers darstellt (vgl. BGE 104 Ib 129 E. 2, 99 Ia 24 E. c), weshalb eine zum vorneherein feststehende, uneingeschränkte Anfechtbarkeit der Massnahme auch von der Bedeutung der Sache und von der Rechtssicherheit der Betroffenen her als