Dabei ist festzuhalten, dass selbst eine Rehabilitierung in einem späteren Zeitpunkt diesen Nachteil nicht aufzuheben vermag. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zwar weiterhin der Lohn ausbezahlt wird, er dadurch also keinen direkten wirtschaftlichen Schaden erleidet, dass es aber nicht auszuschliessen ist, dass das künftige wirtschaftliche Fortkommen durch eine solche eventuell auch bloss zeitlich beschränkte Massnahme beeinträchtigt werden könnte. Dies kann selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen kann.