bb) Es ist klar, dass das Verbot, die Tätigkeit als Friedensrichter auszuüben, für den Beschwerdeführer subjektiv eine einschneidende Massnahme darstellt. Weil diese Einstellung in der Funktion auch in der Presse bekannt gemacht wurde, ist es aber nicht auszuschliessen, dass auch in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, es bestünde Grund dazu, an den persönlichen und letztlich auch beruflichen Qualitäten des Friedensrichters zu zweifeln. Diese Meinung kann sich in der Öffentlichkeit auch dann bilden, wenn – wie vorliegend geschehen - der angefochtene Entscheid klar macht, dass diese Massnahme nichts an der Unschuldsvermutung ändert.