SGF 150.1]) zwangsläufig ein kantonales Gericht und mithin das Kantonsgericht sein muss. Schliesslich versah der Justizrat vorliegend seinen Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das Kantonsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerde wurde innert einer Frist von 10 Tagen in zulässiger Form und durch den ordentlich vertretenen Adressaten des Beschlusses eingereicht (Art. 79 ff. VRG). Der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.