106 JG, wo in Absatz 2 festgehalten wird, dass die Verjährung der Möglichkeit zur Sanktion während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen Disziplinarmassnahmen stillsteht. Der Gesetzgeber, welcher diese Regelung einführte, hatte vor Augen, dass gegen Disziplinarmassnahmen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welches, weil der Justizrat keine richterliche Behörde ist, aufgrund der Rechtsmittelordnung auf Bundesebene (vgl. Art. 86 Abs. 2 und 114 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] in Verbindung mit Art. 7a und 114 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1])