Im Justizgesetz sind explizit keine Regelungen zu den Rechtsmitteln gegen die Entscheide des Justizrates vorgesehen. Dass diese Möglichkeit hingegen besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Zugang zu einer richterlichen Behörde (vgl. Art. 124 KV und Art. 29a und 191b der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101); vgl. dazu auch L. VOLLERY, a.a.O. S. 124). Implizit ergibt sich dies auch aus Art. 106 JG, wo in Absatz 2 festgehalten wird, dass die Verjährung der Möglichkeit zur Sanktion während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen Disziplinarmassnahmen stillsteht.