1. a) Der Justizrat ist die Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er ist gegenüber der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt unabhängig. Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten (Art. 125 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) und 90 JG). Er hat hingegen nicht die Stellung einer Gerichtsbehörde. Wo ihm von Gesetzes wegen Verfügungskompetenzen zustehen, entscheidet er in erster Instanz in der Qualität einer unabhängigen, von den drei Staatsgewalten losgelösten Verwaltungsbehörde (vgl. dazu L. VOLLERY, Le Conseil de la Magistrature fribourgeois — Statut et Voies de droit contre ses décisions, FZR 2011 S. 107 ff.