{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-05-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2012-52_2012-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2012_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2012_52", "Checksum": "a4c2b882c2c76e101ee6682d9d9d857a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2012 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2012 601 2012 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 01.05.2012 601 2012 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:44:54", "Checksum": "342005ba4795cfb9d0e7871773d66739", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2012 601 2012 52\nRegeste:\nUrteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen\n\n e) Betreffend das ebenfalls ausgesprochene Verbot, die Räumlichkeiten des\nFriedensgerichtes zu betreten, kann der Entscheid ebenfalls nicht kritisiert werden. Vorab\nist festzuhalten, dass dies eine begleitende Massnahme darstellt und fraglich ist, ob ihr\nüberhaupt eine für den Beschwerdeführer selbstständige Bedeutung zukommt. Weiterhin\nist unter diesem Punkt festzuhalten, dass dies eine konsequente Durchsetzung der\nAmtseinstellung darstellt. Unter diesem Aspekt ist wiederum der Eindruck in der\nÖffentlichkeit mit in die Überlegungen einzubeziehen. Es wird damit effektiv und\nkonsequent der Gefahr begegnet, dass sich das einwandfreie Funktionieren der\nGerichtsbehörde in der Öffentlichkeit anzweifeln liesse. Von aussen gesehen könnte\nvermutet werden, dass ein vom Dienst suspendierter Vorgesetzter, der weiterhin in den\nRäumlichkeiten anwesend ist, Einfluss nehmen könnte oder sich Spannungen zwischen\nden Angestellten der Behörde und der vom Dienst suspendierten Person ergeben\nkönnten.\n\nIm Übrigen wird damit aber auch im konkreten Alltagsgeschäft des Friedensgerichtes\ndafür gesorgt, dass nicht intern problematische Situationen betreffend Kompetenzen und\nAbläufe entstehen und damit das Betriebsklima und das Funktionieren gefährdet würde.\nAuch betriebsintern sind die Vorwürfe bekannt und die Autorität des Vorgesetzten kann\ndarunter erheblich leiden. Es besteht die Gefahr von Loyalitätskonflikten unter den\n-8-\n\nMitarbeitenden, was sich wiederum störend auf den Betrieb auswirken kann. Zwar ist\nnicht unbedingt davon auszugehen, dass solches geschieht, es besteht aber immerhin ein\nRisiko, das es zu vermeiden gilt. Auch dieser Aspekt zeigt, dass eine Diensteinstellung\ngeeignet ist, das angestrebte und als notwendig erkannte Ziel der Wahrung der Autorität\nder Behörde zu erreichen.\n\n4. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als gesetzeskonform.\nDie Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n5. Da das Kantonsgericht den Entscheid in der Sache selbst gefällt hat, ist das Gesuch\num Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (601 2012 54)\ngegenstandslos.\n\n6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Die Gerichtskosten in der Höhe von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer\nauferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig,\nsofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nGivisiez, 1. Mai 2012/JFR/yho\n\nDer Gerichtsschreiber-Adjunkt: Die Präsidentin:\n"}