{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-05-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2012-52_2012-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2012_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2012_52", "Checksum": "a4c2b882c2c76e101ee6682d9d9d857a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2012 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2012 601 2012 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 01.05.2012 601 2012 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dem Justizrat steht dabei auch ein gewisser\nErmessenspielraum zu (vgl. dazu zum Personalrecht des Bundes, dessen Grundsätze\nanalog im Personalrecht des Kantons und mithin gemäss Art.108 Abs. 2 JG auch\nvorliegend angewendet werden können, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675\nvom 20. August 2010 E. 5).\n\nZu Recht hat der Justizrat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass das Vertrauen der\nÖffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine\nwesentliche Rolle spielt (vorerwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nA-1675/2010 mit Hinweisen; VPB 60.6 1995 E. 2; A. GRISEL, Traité de droit administratif,\nBd. I, S. 509). Es ist ein gewichtiges Anliegen, die Autorität, deren der Staat im\nVerhältnis zu den Bürgern bedarf, vor Beeinträchtigung zu schützen. Vertrauen in die\nIntegrität der Amtsinhaber und der Behörde ist für Magistratspersonen wie Richter,\nwelche über andere Personen urteilen, zentral. Diese Autorität ist gerade im\nAufgabenkreis eines Friedensgerichtes (vgl. dazu den angefochtenen Entscheid), welcher\neinen direkten und regelmässigen Kontakt mit der Klientel beinhaltet und wo die\nKompetenzen in vielen Bereichen auch Ermessensspielräume beim Ausgestalten der\nEntscheide zugestehen, unabdingbar.\n\nWenn, wie im vorliegenden Fall, die dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe zudem\ndurch die Medien in einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind, so erhält\ndieser Gesichtspunkt zusätzliches Gewicht (vgl. dazu auch VPB 60.6 [1995] E. 2b/bb, wo\nexplizit darauf hingewiesen wird, dass eine grössere Bekanntheit in der Öffentlichkeit\neben diese Art von vorsorglicher Massnahme notwendig machen kann). Der\nBeschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die ihm gemachten Vorwürfe bei einem\nbreiten Publikum bekannt sind und auch grosse Reaktionen ausgelöst haben. Es kann\nunter diesen Umständen dem Justizrat also keinesfalls vorgeworfen werden, er hätte der\nGefahr der Beeinträchtigung der Autorität des Friedensgerichtes zu viel Gewicht\nzugemessen. Wie eingangs erwähnt, geht es vorliegend zudem nicht um eine Bagatelle,\nsondern der erhobene Vorwurf erweist sich als problematisch, soll er doch in Ausübung\n-7-\n\neiner Amtshandlung erfolgt sein, welche zudem gerade der Sicherung von\nVermögenswerten dienen soll.\n\nAll diese Punkte sind in der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und subjektivem\nInteresse des Beschwerdeführers gewichtige Gründe, um ersterem den Vorzug zu geben.\nEs ist der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuweisen, dass die für ihn eingreifendste\nMassnahme die Tatsache der Eröffnung eines Strafverfahrens und die Aufhebung der\nImmunität ist. Die Einstellung durch den Justizrat ist zwar – wie unter den\nEintretensvoraussetzungen erwähnt – ein zusätzlicher Nachteil, verliert aber im\nZusammenhang mit den bereits an die Öffentlichkeit gelangten Informationen an\nBedeutung. Wie dies klar aus der Begründung des Justizrates hervorgeht, macht diese\nMassnahme den Beschwerdeführer nicht \"schuldiger\", weil es dem Justizrat ja nicht\ndarum geht, die Begründetheit des Strafverfahrens zu beurteilen, sondern lediglich\ndarum, eine gut funktionierende Justiz sicherzustellen. Dieses Funktionieren und diese\nAutorität hängen direkt von dem Eindruck der Öffentlichkeit ab, und es ist in casu in der\nTat davon auszugehen, dass angesichts der Natur der erhobenen Vorwürfe das Ansehen\nder Behörde als solche gefährdet wäre.\n\nDie vorgenommene Interessenabwägung kann somit bestätigt werden.\n\nd) Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, dass sich die Massnahme als zu\nhart erweist, weil weniger einschneidende Massnahmen denselben Zweck erreicht hätten.\nEr übersieht dabei, dass eine Information betreffend die Eröffnung eines Strafverfahrens\nund eines Disziplinarverfahrens sowie der Hinweis darauf, dass die Aktenlage unsicher\nsei, den von der verfügten Massnahme verfolgten Zweck der Bewahrung der Integrität\nder Behörde nicht erreichen kann. Es würde nämlich nach wie vor eine Magistratsperson,\nwelche nur, aber immerhin, angeschuldigt ist, hoheitliche Handlungen vornehmen.\nGerade dies wollte der Justizrat aber zu Recht verhindern, werden doch in dieser Lage die\nHandlungen selbst unter Umständen nicht mehr im gleichen Mass akzeptiert und ernst\ngenommen (vgl. zum Aspekt der Geeignetheit der Massnahme auch hienach lit. e In\nfine).\n\n"}