{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-05-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2012-52_2012-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2012_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2012_52", "Checksum": "a4c2b882c2c76e101ee6682d9d9d857a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2012 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2012 601 2012 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 01.05.2012 601 2012 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nbetroffene Person wird über die Eröffnung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt\n(Art. 104 Abs. 1 JG). Sie wird mündlich angehört (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 JG).\n\nGemäss Art. 107 Abs. 1 JG werden Richter ausser aus disziplinarischen Gründen\nabberufen, wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. a), sich als\nunfähig erweisen oder ein anderer Grund vorliegt, der die Belassung im Amt\nverunmöglicht (lit. b) oder ihre Wohnsitzpflicht gemäss Art. 7 nicht erfüllen (lit. c). Das\nAbberufungsverfahren wird vom Justizrat eröffnet (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 JG). Der\n-5-\n\nJustizrat kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das\nStaatspersonal (StPG, SGF 122.70.1), die sinngemäss gelten, die betroffene Person\nvorläufig in ihrer Tätigkeit suspendieren und die Gehaltszahlungen einstellen (Art. 108\nAbs. 2 JG).\n\nArt. 33 Abs. 1 StPG bestimmt, dass, wenn dienstliche Gründe es rechtfertigen, die\nAnstellungsbehörde als vorsorgliche Massnahme die sofortige Dienstenthebung verfügen\nkann. Aus gleichen Gründen kann sie auch die vorläufige Versetzung von Mitarbeitern an\neine Stelle, die ihren Fähigkeiten entspricht, verfügen. Die Mitarbeiter müssen zuvor von\nder Anstellungsbehörde angehört werden.\n\nDas Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der\nBehörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet,\nnotwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem\nvernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung\nnotwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher,\nräumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich\n(vgl. BGE 128 I 3 E. 3e/cc, 126 I 112 E. 5b, je mit Hinweisen).\n\n3. a) Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass der Justizrat\ngrundsätzlich die Kompetenz hat, eine vorsorgliche Diensteinstellung eines Richters zu\nverfügen. Vorliegend hat er sich in verfahrensmässiger Sicht korrekt verhalten, indem er\nden Beschwerdeführer vor Erlass der Massnahme angehört hat.\n\nb) In materieller Sicht erwog der Justizrat, dass die sofortige Dienstenthebung\ngerechtfertigt sei, weil es mit den dienstlichen Interessen unvereinbar erscheine, die\nbetroffene Person bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu belassen. Er hat dabei auch\ndas Vertrauen der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der\nöffentlichen Aufgaben sowie das Ansehen der Behörde unterstrichen, Aspekte, welche bei\nder Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen einzubeziehen seien.\n\nVorab ist festzuhalten, dass Anlass für die angefochtene Massnahme die Anschuldigung\nist, während einer Inventaraufnahme einen Diebstahl begangen zu haben. Es ist auch\nvom Kantonsgericht zu unterstreichen, dass zur Zeit lediglich ein entsprechender Vorwurf\nim Raum steht, welcher die Staatsanwaltschaft nur aber immerhin veranlasste, die\nAufhebung der Immunität zu beantragen und ein Verfahren zu eröffnen. Es gilt nach wie\nvor die Unschuldsvermutung. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Staatsanwaltschaft\ngrundsätzlich dazu verpflichtet ist, Offizialdelikten und Anzeigen nachzugehen.\n\nNichtsdestotrotz muss betont werden, dass die Natur der gemachten Vorwürfe gravierend\nist. Der Verdacht, dass eine Amtsperson während einer Inventaraufnahme Geld\nentwendet hat, wiegt objektiv schwer. Wenn dieser Vorwurf zudem in der Öffentlichkeit\nbekannt ist, diese also weiss, dass gegen einen Amtsträger ein derartiger Vorwurf im\nRaum steht, so vermag dies dessen Glaubwürdigkeit in jedem Fall zu untergraben und\nmithin auch die Glaubwürdigkeit der Behörde als solcher. Dies hat entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers nichts damit zu tun, wie erhärtet die hinter diesem Vorwurf\nstehende Beweislage ist. Es spielt also letztlich keine Rolle, dass gemäss seiner Ansicht\nnach bloss Aussage gegen Aussage steht. Zentral ist vielmehr, dass ein Vorwurf\nderartiger Natur in der Öffentlichkeit bekannt ist, die Immunität der Amtsperson durch\nden Grossen Rat aufgehoben wurde und das diesbezügliche Strafverfahren seinen\nFortgang nahm sowie bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht eingestellt wurde. Das\n-6-\n\nKantonsgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft zum Verfahren beigezogen. Daraus\nkann nichts entnommen werden, was die soeben gemachte Wertung entkräften könnte.\n\nKeinesfalls geht es im Verfahren darum, abzuklären, ob die Vorwürfe aus strafrechtlicher\nSicht berechtigt sind oder nicht, bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung\nist. Damit ist auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Justizrat habe den\nSachverhalt ungenügend abgeklärt, nicht von Bedeutung.\n\nc) Steht also vorliegend fest, dass die Öffentlichkeit von einem schwerwiegenden\nVorwurf gegen einen Amtsträger weiss, stellt sich in casu die Frage, ob dies eine\neinstweilige Diensteinstellung rechtfertigt. Dies beurteilt sich anhand einer Abwägung der\nsich entgegenstehenden Interessen, also der bereits unter E. 1c erwähnten Interessen\ndes Beschwerdeführers sowie derjenigen des Staates am ordnungsgemässen\nFunktionieren der Justiz. Der Justizrat gewichtete Letztere höher als die persönlichen\nInteressen des Beschwerdeführers.\n\n"}