{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-05-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2012-52_2012-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2012_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2012_52", "Checksum": "a4c2b882c2c76e101ee6682d9d9d857a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2012 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2012 601 2012 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 01.05.2012 601 2012 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Implizit\nergibt sich dies auch aus Art. 106 JG, wo in Absatz 2 festgehalten wird, dass die\nVerjährung der Möglichkeit zur Sanktion während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens\ngegen Disziplinarmassnahmen stillsteht. Der Gesetzgeber, welcher diese Regelung\neinführte, hatte vor Augen, dass gegen Disziplinarmassnahmen ein Rechtsmittel\neingelegt werden kann, welches, weil der Justizrat keine richterliche Behörde ist,\naufgrund der Rechtsmittelordnung auf Bundesebene (vgl. Art. 86 Abs. 2 und 114 des\nBundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] in\nVerbindung mit Art. 7a und 114 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) zwangsläufig ein kantonales Gericht und\nmithin das Kantonsgericht sein muss. Schliesslich versah der Justizrat vorliegend seinen\nBeschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das Kantonsgericht ist für die Behandlung\nder Beschwerde zuständig.\n\nb) Die Beschwerde wurde innert einer Frist von 10 Tagen in zulässiger Form und\ndurch den ordentlich vertretenen Adressaten des Beschlusses eingereicht (Art. 79 ff.\nVRG). Der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.\n\nc) Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, schliesst er doch das\nVerfahren vor dem Justizrat nicht ab. In seiner Beschwerdeantwort schliess der Justizrat\nauf Nichteintreten, weil sein Entscheid nicht selbstständig anfechtbar sei.\n\naa) Zwischenentscheide sind gemäss Art. 120 Abs. 2 VRG – abgesehen von den in\nAbsatz 1 genannten Fällen, um die es hier offensichtlich nicht geht - nur dann\nselbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil erwachsen kann oder wenn die Gutheissung der\nBeschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden\nAufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.\n\nMit der Beschränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindert\nwerden, dass die Gerichte Anordnungen überprüfen müssen, die durch einen günstigen\nEndentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren; die Gerichte sollen sich\nin der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen (BGE\n-4-\n\n116 Ib 344 E. 2c). Der Nachteil muss allerdings nicht ein rechtlicher, sondern kann auch\nbloss tatsächlicher Natur sein (BGE 120 Ib 97 E. 1c; Entscheid des Bundesgerichtes\n2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). Es kann dabei auch um ideelle Interessen\ngehen, insbesondere auch um Fragen der persönlichen Integrität (vgl. dazu M. KAYSER in:\nAuer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,\nad Art. 46 Nr. 12, insbes. Fussnote 66 mit Verweis auf VPB 67 2003 Nr. 102 E. 2c).\n\nbb) Es ist klar, dass das Verbot, die Tätigkeit als Friedensrichter auszuüben, für den\nBeschwerdeführer subjektiv eine einschneidende Massnahme darstellt. Weil diese\nEinstellung in der Funktion auch in der Presse bekannt gemacht wurde, ist es aber nicht\nauszuschliessen, dass auch in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, es bestünde\nGrund dazu, an den persönlichen und letztlich auch beruflichen Qualitäten des\nFriedensrichters zu zweifeln. Diese Meinung kann sich in der Öffentlichkeit auch dann\nbilden, wenn – wie vorliegend geschehen - der angefochtene Entscheid klar macht, dass\ndiese Massnahme nichts an der Unschuldsvermutung ändert. Die Wirkung der Einstellung\nist aus diesem Grund also nicht einzig auf das subjektive Empfinden des\nBeschwerdeführers beschränkt, was ihre Bedeutung erhöht. Dabei ist festzuhalten, dass\nselbst eine Rehabilitierung in einem späteren Zeitpunkt diesen Nachteil nicht aufzuheben\nvermag. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zwar weiterhin der Lohn ausbezahlt\nwird, er dadurch also keinen direkten wirtschaftlichen Schaden erleidet, dass es aber\nnicht auszuschliessen ist, dass das künftige wirtschaftliche Fortkommen durch eine solche\neventuell auch bloss zeitlich beschränkte Massnahme beeinträchtigt werden könnte. Dies\nkann selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer seine\nTätigkeit in einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen kann. Schliesslich kann darauf\nverwiesen werden, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem damals gültigen\nBundespersonalrecht festhielt, dass eine solche Massnahme in der Regel, obwohl sie nur\nprovisorischen Charakter hat, einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre des\nbetroffenen Dienstnehmers darstellt (vgl. BGE 104 Ib 129 E. 2, 99 Ia 24 E. c), weshalb\neine zum vorneherein feststehende, uneingeschränkte Anfechtbarkeit der Massnahme\nauch von der Bedeutung der Sache und von der Rechtssicherheit der Betroffenen her als\nsachgerecht erscheinen würde (BGE 104 Ib 129 E. 2).\n\nUnter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 2 VRG erfüllt. Es\nbesteht ein schutzwürdiges Interesse daran, die Zwischenverfügung anzufechten, um\neinen drohenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil abwenden zu können.\n\nd) Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}