{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-05-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2012-52_2012-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2012_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641407e27afbac4505d6fded0a7914bda047f1c0c620bcb6a64a650ec354270ab99d4a8a19b4c95680b1cff0f1d02670c31&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2012_52", "Checksum": "a4c2b882c2c76e101ee6682d9d9d857a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2012 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2012 601 2012 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 01.05.2012 601 2012 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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VERWALTUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Gabrielle Multone, Johannes Frölicher\nGerichtsschreiber-Adjunkt: Yann Hofmann\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel\nZbinden\n\ngegen\n\nJUSTIZRAT, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Amtsträger der Gemeinwesen\n\nBeschwerde vom 13. April 2012 gegen den Entscheid vom 2. April 2012\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gelangte mit Schreiben vom\n21. Februar 2012 an den Grossen Rat des Kantons Freiburg und beantragte, gestützt auf\nArt. 111 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) und Art. 173 des\nGrossratsgesetzes vom 6. September 2006 (GRG; SGF 121.1) die Aufhebung der\nImmunität von A.________, Friedensrichter des Sensebezirks. Der Grosse Rat hob die\nImmunität von Friedensrichter A.________ in seiner Sitzung vom 22. März 2012 auf.\nAnlass für das Gesuch war der Vorwurf, dass Friedensrichter A.________ während einer\nInventaraufnahme in der Wohnung einer verstorbenen Person Geld entwendet habe.\n\nB. Mit Verfügung vom 26. März 2012 eröffnete der Justizrat des Kantons Freiburg\ngegen Friedensrichter A.________ ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts auf\nDiebstahl sowie dem möglicherweise nicht einwandfreien Führen des Friedensgerichts.\n\nC. Gestützt auf die Akten der Staatsanwaltschaft sowie der am 29. März 2012\nerfolgten Anhörung von Friedensrichter A.________ entschied der Justizrat des Kantons\nFreiburg mit Beschluss vom 2. April 2012, den Magistraten vorsorglich im Dienst\neinzustellen. Zur Begründung verwies er darauf, dass es nicht darum gehe, zu beurteilen,\nob eine strafrechtliche Schuld bestehe, sondern darum, ob die Amtsausübung noch\nunbeschadet möglich sei. Unter Verweis darauf, dass die Friedensrichter A.________\ngemachten Vorwürfe auch in der Öffentlichkeit bekannt seien, führte er aus, dass damit\ndie Glaubwürdigkeit des Amtes und seines Trägers beeinflusst und gefährdet würde. Dies\nrechtfertige die sofortige Diensteinstellung. Die Lohneinstellung wurde nicht verfügt.\nHingegen erachtet es der Justizrat als angemessen, den Zutritt zu den Räumlichkeiten\ndes Friedensgerichtes zu verweigern. Einer Beschwerde entzog er die aufschiebende\nWirkung.\n\nD. Am 13. April 2012 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel\nZbinden, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der vorsorglichen\nDiensteinstellung mit sofortiger Wirkung. Es sei ihm zu erlauben, sein Amt als\nFriedensrichter wieder auszuüben und die Räumlichkeiten des Friedensgerichtes wieder\nzu betreten. Er stellt weiter das Gesuch, dass die durch den Justizrat entzogene\naufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt werde.\n\nE. Der Justizrat schliesst am 20. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Er wirft\ndie Eintretensfrage auf, verweist auf das überwiegende öffentliche Interesse an der\nsofortigen Diensteinstellung und die Dringlichkeit der Angelegenheit. Am 25. April 2012\nwurde das Disziplinarverfahren durch den Justizrat bis zur Erledigung des Strafverfahrens\nsuspendiert.\n-3-\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. a) Der Justizrat ist die Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er ist gegenüber der\ngesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt unabhängig. Die\nOberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten (Art. 125 der Verfassung des Kantons\nFreiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) und 90 JG). Er hat hingegen nicht die\nStellung einer Gerichtsbehörde. Wo ihm von Gesetzes wegen Verfügungskompetenzen\nzustehen, entscheidet er in erster Instanz in der Qualität einer unabhängigen, von den\ndrei Staatsgewalten losgelösten Verwaltungsbehörde (vgl. dazu L. VOLLERY, Le Conseil de\nla Magistrature fribourgeois — Statut et Voies de droit contre ses décisions, FZR 2011\nS. 107 ff., S. 109; N. WISARD, Les autorités administratives indépendantes cantonales in\nBellanger/Tanquerel, Les autorités administratives indépendantes, S. 105 ff., 118).\n\n"}