I. Die Beschwerden werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Proporzwahlverfahren für die Wahl des Grossen Rates des Kantons Freiburg vor der Bundesverfassung nicht standhält. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse werden ihnen zurückerstattet. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Givisiez, 4. September 2012/JHA/dcu Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Die Präsidentin: