Es obliegt dem Kanton, Abhilfe zu schaffen und unter verschiedenen verfassungskonformen Möglichkeiten eine Wahl zu treffen. Die zuständigen Behörden des Kantons sind daher aufzufordern, im Hinblick auf die nächste Wahl des Grossen Rates unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen (vgl. BGE 136 I 352 E. 5.2 S. 363 f.). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Die von den Beschwerdeführern erstatteten Kostenvorschüsse werden ihnen zurückerstattet. -9- D e r H o f e r k e n n t :