11. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Die Aufhebung des Beschlusses des Staatsrates vom 22. November 2011 und der Grossratswahlen vom 13. November 2011 wurde nicht verlangt und fallen überdies ausser Betracht (E. 9). Im Sinne der Beschwerdeanträge ist die Verfassungswidrigkeit des geltenden Verfahrens für die Wahl des Grossen Rates förmlich festzustellen. Es obliegt dem Kanton, Abhilfe zu schaffen und unter verschiedenen verfassungskonformen Möglichkeiten eine Wahl zu treffen.