10. Die Gutheissung der Beschwerden kann nicht dazu führen, dass das Gericht eine Berichtigung der Wahl vom 13. November 2011 vornimmt oder diese für ungültig erklärt und einen neuen Urnengang anordnet (Art. 154 Abs. 2 PRG). Hierzu fehlen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Insofern bleibt die aktuelle Zusammensetzung des Grossen Rates unverändert, was im Übrigen auch im Sinn der Beschwerdeführer ist.