9. In Anbetracht der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten (vgl. BGE 136 I 352 E. 5 S. 363 f.) ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, zu bestimmen, wie die festgestellte Bundesverfassungswidrigkeit zu beseitigen ist. Es ist Aufgabe der politischen Behörden, die einschlägigen Bestimmungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ändern und die nächsten Grossratswahlen entsprechend durchzuführen (BGE 129 I 185 E. 8.3.2 S. 205 f.). Demnach ist auch dem Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführer stattzugeben.