In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass der Grosse Rat und der Staatsrat keine besonderen Gründe, namentlich historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche, ethnische oder religiöse Gegebenheiten geltend machen, die es gestatten, kleinen Wahlkreisen als eigenen Identitäten und als "Sonderfall" im Sinn eines Minderheitenschutzes auf Kosten des Proporzes einen besonderen Vertretungsanspruch einzuräumen (vgl. BGE 131 I 352 E. 4 S. 360 ff.). d) Nach dem Gesagten erweist sich das Rechtsbegehren 1 als begründet. Mit der unterschiedlichen Grösse der Wahlkreise wird die Wahlfreiheit der Wähler nicht gewährleistet. Das Feststellungsbegehren ist deshalb gutzuheissen.