c) Im vorliegenden Fall steht fest, dass es im Wahlkreis Saane-Land eines Stimmenanteils von nur 4,16 % bedarf, um einen Sitz zu erhalten. In den Wahlkreisen der Glane und des Vivisbachs sind es 16,6 % beziehungsweise 12,5 % und somit wesentlich mehr als die genannte kritische Grösse von 10 %. Bei dieser Sachlage ist, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, davon auszugehen, dass le -8-