Natürliche Quoren (wie auch direkte, gesetzliche Quoren), welche die Limite von 10 % übersteigen, sind mit einem Verhältniswahlrecht grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dieser Wert gilt als Zielgrösse und ist allenfalls in Beziehung zu setzen mit überkommenen Gebietsorganisationen, die namentlich dem Schutz von Minderheiten dienen.