b) Das Bundesgericht hat in den Entscheiden BGE 136 I 352 und 376 festgehalten, dass die Verwirklichung des Proporzgedankens wesentlich von der Grösse und Gleichmässigkeit der Wahlkreise abhängt. Zu kleine Wahlkreise sowie bedeutende Grössenunterschiede von Wahlkreis zu Wahlkreis beeinträchtigen die Erfolgswertgleichheit (vgl. auch: YVO HANGARTNER, in AJP 2011 S. 140 ff.; PIERRE TSCHANNEN, in ZBJV 147/2011 S. 800 ff.). Natürliche Quoren (wie auch direkte, gesetzliche Quoren), welche die Limite von 10 % übersteigen, sind mit einem Verhältniswahlrecht grundsätzlich nicht zu vereinbaren.