Der Erlass des Gesetzes über die Wahlkreise der Grossratswahl für die Legislaturperiode 2012 - 2016 sei ohne Schaffung von genügend grossen Wahlkreisen oder gegebenenfalls einer anderen Regelung, welche natürliche Quoren von mehr als 10 % in einem Wahlkreis verhindern soll, mit den erwähnten Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar. Hohe natürliche Quoren bewirkten, dass nebst unbedeutenden Splittergruppen auch Minderheitsparteien mit einem gefestigten Rückhalt in der Bevölkerung von der Mandatsverteilung ausgeschlossen bleiben würden.