8. a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 34 BV. Nach dieser Bestimmung sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1). Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Des Weiteren machen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend. Dabei stützten sie die Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 136 I 352; BGE 131 I 74). Es könne nicht angehen, dass Parteien oder Wahlgruppen, die mehr als 10 % der Stimmen erhalten, kein Mandat zugesprochen werde.