b) Verwaltungsbehörden sind die in Art. 2 VRG aufgeführten Behörden. Das Kantonsgericht fällt nicht darunter und kann infolgedessen grundsätzlich keinen Feststellungsentscheid treffen, aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens eine Feststellungsverfügung einer Verwaltungsbehörde überprüfen. Eine solcher Entscheid liegt hier nicht vor. Indes ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf ein neues Wahlgesetz nur die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens haben. Lediglich auf diese Weise lässt sich eine allfällige Verfassungswidrigkeit des bestehenden Wahlverfahrens klären.