Dieses schutzwürdige Interesse kann sowohl rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Schutzwürdig ist es namentlich nur dann, wenn sich das Interesse nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren lässt (MÜLLER, S. 146 Fn. 285). Solche Begehren fallen vorliegend ausser Betracht. -7-