7. a) Die Beschwerdeführer beantragten, es sei die Verfassungswidrigkeit des aktuell geltenden Wahlverfahrens für die Wahlen des Grossen Rates festzustellen. Nach Art. 110 VRG kann die Verwaltungsbehörde über das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten einen Feststellungsentscheid treffen (Abs. 1). Sie gibt einem Gesuch um Feststellung Folge, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist (Abs. 2). Dieses schutzwürdige Interesse kann sowohl rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.