c) Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates fand am 13. November 2011 statt. Die Beschwerdeführer stellten weder einen ausdrücklichen noch einen impliziten Antrag auf Annullierung der Wahl. Insofern ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerden dahingefallen. Indes nehmen sie Bezug auf die nächste Gesamterneuerungswahl im Jahre 2016. In dieser Hinsicht ist eine förmliche Feststellung, dass die Wahl allenfalls bundesrechtswidrig ist, möglich (vgl. unten E. 7; BGE 136 I 376 nicht veröffentlichte E. 3). Hinzu kommt, dass das Gericht gestützt auf Art.