So kann insbesondere der Zeitablauf dazu führen, dass ein grundsätzliches Interesse an der Beschwerdeführung seine Aktualität oder seinen praktischen Nutzen verliert. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 2011 S. 91, 169, 174).