6. a) Zu entscheiden ist weiter, ob die Beschwerdeführer ein genügendes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen vermögen. Diese Frage beurteilt sich unabhängig davon, dass die Beschwerdelegitimation nicht nach Art. 76 lit. a VRG (vgl. oben E. 1a) zu prüfen ist. Liegt nämlich seitens der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse vor, ist ihnen die Befugnis zur Beschwerdeführung abzusprechen.