c) Angefochten sind die Erneuerungswahlen vom 13. November 2011 beziehungsweise der Beschluss des Staatsrates vom 23. November 2011. Weder die Wahl noch der Beschluss wurden nachträglich abgeändert oder aufgehoben. Eine Einigung unter den Parteien fällt ausser Betracht. Allein aus dem Umstand, dass der Grosse Rat und der Staatsrat mit den Argumenten der Beschwerdeführer grundsätzlich einverstanden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, das Verwaltungsgerichtsverfahren sei nach Art. 85 VRG gegenstandslos geworden.