Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Ein neuer Schriftenwechsel findet statt, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich -6- veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft (Abs. 3).