b) Nach Art. 85 VRG geht mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz über (Abs. 1). Die Vorinstanz kann jedoch den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat. Den neuen Entscheid eröffnet sie ohne Verzug den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.