5. a) Ein Verwaltungsgerichtsverfahren kann insbesondere als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden, wenn die angefochtene Verfügung durch eine neue Verfügung (Art. 85 VRG), einen Rückzug, eine Einigung unter den Parteien oder aus anderen Gründen (Art. 100 Abs. 1 lit. b VRG) dahingefallen, oder wenn das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist (vgl. auch: ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 Rz. 3).