In zwei Fällen (BGE 129 I 185 und BGE 131 I 74) habe des Bundesgericht entschieden, dass die Aufteilung des Gebiets nicht verfassungsmässig sei. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit habe es jedoch darauf verzichtet, die angefochtenen Wahlen für ungültig zu erklären, allerdings verlangt, dass das System für die nächsten Wahlen überprüft und dass bei einer Reform des Wahlsystems so gut wie möglich dem Ziel von 10 % angenähert werde. Zurzeit, so der Staatsrat, liege das natürliche Quorum für die Wahlkreise Glane und Vivisbach deutlich über dem vom Bundesgericht auf 10 % festgelegten Referenzwert.