Das Bundesgericht anerkenne grundsätzlich keine Quoren von mehr als 10 %, weder direkte (gesetzlich festgelegte) noch natürliche (von der Grösse des Wahlkreises abhängige). Ausnahmen liessen sich aufgrund von geschichtlichen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Gegebenheiten rechtfertigen. In zwei Fällen (BGE 129 I 185 und BGE 131 I 74) habe des Bundesgericht entschieden, dass die Aufteilung des Gebiets nicht verfassungsmässig sei.