die Bildung von zu kleinen Wahlkreisen als unvereinbar mit den Proporzsystemen und als abträglich für die Wahl- und Abstimmungsfreiheit sowie die Rechtsgleichheit erachtet. Mit einer solchen Einteilung werde ein natürliches Quorum geschaffen, das eine grosse Zahl der Stimmen und Stimmbürger daran hindere, auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen. In Anbetracht der geringen Anzahl der Sitze, die zu verteilen seien, könnten Listen von der Verteilung ausgeschlossen werden, obwohl sie beachtliche Stimmen erhalten hätten. Das Bundesgericht anerkenne grundsätzlich keine Quoren von mehr als 10 %, weder direkte (gesetzlich festgelegte) noch natürliche (von der Grösse des Wahlkreises abhängige).