3. Art. 39 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hält fest, dass die Kantone entsprechend ihrer Organisationsautonomie die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie von Art. 34 BV (Garantie der politischen Rechte; vgl. unten E. 8a) ausgeübt sowie nach den Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV (Verfassungsordnung der Kantone).