2. Den drei Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, sie haben praktisch den gleichen Wortlaut und beziehen sich auf dieselben, zwischen den Parteien vor Kantonsgericht bestrittenen Fragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die drei Verfahren zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 42 Abs. 1 lit. b VRG). Im Übrigen widersetzen sich die Parteien der Vereinigung der Verfahren nicht.