c) Nach Art. 153 PRG führt die Beschwerdeinstanz die Instruktion der Beschwerde von Amtes wegen unverzüglich durch und ergreift die nach den Umständen erforderlichen Massnahmen. Hinsichtlich des Entscheids bestimmt Art. 154 PRG, dass die Beschwerdeinstanz weder an die Begehren der Beschwerdeführer noch an die vorgebrachten Gründe gebunden ist (Abs. 1). Wird die Beschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen neuen Urnengang an (Abs. 2). Der Beschwerdeentscheid wird den Beschwerdeführern und dem Staatsrat innert zehn Tagen, seit er gefällt wurde, eröffnet (Abs. 3).