b) Demnach ist die sachliche Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegeben. Die Grünliberalen Parteien Kanton Freiburg und Seebezirk sind als körperschaftlich organisierte Parteien oder Wählergruppen ohne Weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auch A.________ ist als Wahlberechtigter beschwerdebefugt. Im Übrigen entsprechen die Beschwerden vom 5. Dezember 2011 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen.