1. a) Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem bereits erwähnten Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich gestützt auf Art. 151 PRG grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden im Zusammenhang mit den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen ist das Kantonsgericht (Art. 150 Abs. 1 PRG). Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe ist beschwerdeberechtigt (Art. 151 Abs. 1 PRG).