Die Beschwerdeführer begründeten die Verfassungswidrigkeit mit den besonders hohen natürlichen Quoren in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach. Dort betrage der Stimmenanteil für einen Parlamentssitz 16,6 % beziehungsweise 12,5 %. Im Wahlkreis Saane- Land brauche es demgegenüber lediglich 4,16 % der abgegebenen Stimmen, um einen Sitz zu erhalten. -3-